Verstoss gegen Kartellgesetz kommt teuer zu stehen

Wettbewerbsbeschränkende Abrede

Verstoss gegen Kartellgesetz kommt teuer zu stehen

28. April 2021 agvs-upsa.ch – Das Kartellrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung und ist bei Juristen in aller Munde. Doch was ist überhaupt ein Kartell? Und welche Konsequenzen hat dies für die AGVS-Garagisten? 

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Quelle: Shutterstock
 
Kartellrecht: Was ist erlaubt? 
Frau Solari, ein Kunde überreicht einem Garagisten zu Vergleichs- oder Verhandlungszwecken eine Offerte für ein Fahrzeug eines anderen Händlers. Ist dies zulässig?
Olivia Solari, AGVS-Juristin:
Das ist absolut kartellrechtskonform, denn es ist keine Absprache zwischen den beiden Händlern ersichtlich. Der Kunde will damit lediglich einen tieferen Preis für ein Fahrzeug verhandeln.

Wie ist die Sachlage, wenn sich Händler Kundenofferten direkt gegenseitig zu kommen lassen?
Dies stellt einen klaren Fall eines Austausches von sensiblen Informationen dar. Die Händler könnten nun ihre Preise den anderen anpassen. Auch wenn tatsächlich keine Preisanpassungen vorgenommen werden, liegt eine durch Art. 5 KG verbotene Abrede vor und es käme eine kartellrechtliche Sanktion infrage.

Darf am Stammtisch darüber diskutiert werden, wie hoch der Margendruck der Importeure ist und wie viel Marge ein Händler zum Überleben braucht?
Eine allgemeine Diskussion wäre zulässig, wobei beispielsweise auch über öffentlich zugängliche Konjunkturzahlen gesprochen werden darf. Fallen allerdings konkrete Zahlen der einzelnen Betriebe, bewegt man sich wiederum im verbotenen Bereich.

Hier finden Sie das Factsheet zum Thema Kartellrecht.
Ein Kartell ist eine Abrede zwischen zwei oder mehreren Marktakteuren, das eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt. Kartelle gibt es in der Schweiz schon sehr lange. Bereits im Mittelalter gab es Zünfte, die den Marktzugang und die Preise kleinflächig festlegten. Während der Industrialisierung im 19. Jahrhundert gewann der freie Wettbewerb als Marktregulierung immer mehr an Bedeutung. Gleichzeitig verstärkten sich aber auch die Beziehungen zwischen den einzelnen Unternehmungen, woraus im 20. Jahrhundert in der Schweiz neben vielen anderen beispielsweise das Bücher- oder das Bierkartell entstanden. Diese legten über lange Zeit die Preise in der Branche fest. 

Kartelle haben aus der Sicht der Unternehmen viele Vorteile, denn dadurch umgeht man den Konkurrenzkampf. Volkswirtschaftlich haben sie allerdings nachweislich negative Effekte, da sie den Wettbewerb behindern. Muss man der Konkurrenz nicht ständig einen Schritt voraus sein, werden die Anreize vermindert, möglichst effizient und innovativ zu produzieren und dem Kunden lukrativere Angebote zu schaffen.

Die Schweiz schuf daher mit der Totalrevision des Kartellgesetzes 1995 eine Grundlage, um gegen Kartelle vorzugehen. Das Gesetz sieht nebst dem Verbot von Wettbewerbsabreden auch das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eine Fusionskontrolle vor. Mit diesen Massnahmen soll die Institution des freien Wettbewerbs geschützt und gefördert werden. 

Art. 5 des Kartellgesetzes (KG) beschäftigt sich mit dem wichtigsten Verbot; nämlich mit der wettbewerbsbeschränkenden Abrede. Das Wort «Abrede» wird dabei sehr weit gefasst. Zum einen werden darunter schriftliche, mündliche, vertragliche oder konkludente Vereinbarungen verstanden. Zum anderen fällt aber auch bereits der Austausch von sensiblen Informationen darunter. Durch den Informationsaustausch wird nämlich die Gefahr eines abgestimmten Verhaltens geschaffen. Eine Abrede kann sowohl zwischen Konkurrenten der gleichen Marktstufe, zum Beispiel zwischen zwei Garagisten, oder zwischen Marktteilnehmern unterschiedlicher Marktstufen, zum Beispiel Vorgabe des Importeurs gegenüber dem Händler, vorkommen. Wettbewerbsbeschränkende Abreden können grundsätzlich gerechtfertigt und somit erlaubt sein, wenn sie nachweislich der wirtschaftlichen Effizienz dienen, beispielsweise bei der Zusammenarbeit in der Forschung. Bei Abreden über Preise, Margen, Gebietsaufteilung oder Ähnlichem wird dieser Nachweis allerdings kaum gelingen.

Bei Verstössen sieht das Kartellgesetz Strafzahlungen in der Höhe von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes vor. Bei einem jährlichen Umsatz von 10 Millionen Franken beträgt die Maximalbusse folglich drei Millionen Franken. 
 
Besuchen Sie diese Website, um weitere Informationen und das Factsheet zum Kartellrecht zu erhalten. Auch werden Folien mit kartellrechtlichen Spielregeln für Sitzungen oder Veranstaltungen mit Wettbewerbern zur Verfügung gestellt. Der AGVS empfiehlt, diese Folien jeweils zu Beginn aufzuschalten und auf die kartellrechtlichen Regeln hinzuweisen. 
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