Damit gefährliche Stoffe nicht zur Gefahr werden

Entsorgen von Betriebsflüssigkeiten

Damit gefährliche Stoffe nicht zur Gefahr werden

27. Februar 2025 agvs-upsa.ch – Das Thema ist alltäglich und wird gerade deshalb teils unterschätzt: Alle Betriebsmittel vom Motoröl bis zur Kühlflüssigkeit dürfen weder für die Umwelt noch Mitarbeitende noch rechtlich zur Gefahr werden, wenn es um Lagerung und Entsorgung geht. Timothy Pfannkuchen


Routine in der Werkstatt: Altöl zum Beispiel muss in jedem Falle umwelt- und fachgerecht entsorgt werden. Foto: iStock


Ob Motoröl oder Bremsflüssigkeit, Benzin oder Diesel, Kühlflüssigkeit oder Kältemittel: Aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung sind diese Substanzen nicht nur für Gewässer und die Luft heikel. «Die korrekte Lagerung und Entsorgung ist aus gutem Grund vorgeschrieben: Sie ist ausser für die Umwelt auch entscheidend für die Sicherheit der Mitarbeitenden», sagt Markus Peter, Leiter Technik & Umwelt des AGVS.

Unterlaufen Garagen heute in der Praxis noch Fehler? «Das Thema ist Bestandteil der Ausbildung und das Bewusstsein für die Problematik da. Und AGVS-Garagistinnen und -Garagisten sind Profis», verneint Peter, betont jedoch: «Aber natürlich kommt es immer mal wieder zu Fällen, in denen zum Beispiel unterschiedliche zur Entsorgung bestimmte Flüssigkeiten zu einer unbekannten Mixtur vermischt wurden. Es kommt auch vor, dass aus Fahrzeugen entnommenes falsches oder verunreinigtes Kältemittel das Klimaservicegerät und die Kältemittelflasche kontaminiert hat. Folgender Punkt wird meines Erachtens am ehesten mal unterschätzt: Motoröl, Brems- oder Kühlflüssigkeit, Treibstoffe wie Benzin, Diesel oder auch LPG oder Additive wie Adblue oder Additive zur Dieselpartikelfilterregeneration sind strikt getrennt zu sammeln und korrekt deklariert zu entsorgen. Ein Mischen kann gesundheitsschädlich und sogar explosiv sein und erschwert und verteuert einerseits Recycling und andererseits fachgerechte Entsorgung.» Nur ein Beispiel: Wird Öl mit Benzin vermischt, sinkt der Flammpunkt – die Brandgefahr steigt. Peter weist zudem darauf hin, dass auch der verölte Ölfilter oder der ölgetränkte Lappen kein «normaler» Abfall sind.
 





Zu entsorgende Flüssigkeiten dürfen niemals gemischt werden: Dies betont Markus Peter, Leiter Technik & Umwelt beim AGVS und einer der am Merkblatt (siehe Link unten) beteiligten Experten. Foto: AGVS-Medien

Altflüssigkeiten korrekt lagern
In der Lagerung sind zu entsorgende genauso zu behandeln wie «frische» Flüssigkeiten. Der Grundsatz: Jede Gefährdung der Umwelt muss ausgeschlossen sein. Das reicht von geeigneten Behältnissen (dicht verschlossen, für den Stoff geeignet und eindeutig angeschrieben) über die Abtrennung der Lagerbereiche bis hin zur Vorsorge gegen Folgen von allfälligen Leckagen: Gedeckte Lagerung ist Pflicht und eine Auffangwanne vorzusehen, die mindestens den Inhalt des grössten gelagerten Gebindes fasst. Ideal sind Räume, die baulich als Auffangbehälter dienen können (Boden und Wände bis zur Auffanghöhe undurchlässig, Türschwelle). «Auch hier ist Eigenschutz wichtig», sagt Peter. «Stichworte sind Brand- und Explosionsschutz, Belüftung beziehungsweise Entlüftung und Fernhalten von Zündquellen.»

Neue Stoffe mit neuen Gefahren
Während Garagen im Umgang mit Motorölen, Treibstoffen, Brems- oder Kühlflüssigkeiten geübt sind, wuchs in letzter Zeit die Bedeutung neuer Stoffkategorien: Da sind zum einen die Additive und Reinigungsmittel für Dieselpartikelfilter. Diese enthalten entzündbare und reizende Stoffe und müssen ergo ebenfalls spezifisch gehandhabt, gelagert und eben getrennt entsorgt werden. Zum anderen fallen bei Radreinigungsanlagen mit Schwermetallen belastete Abwässer bzw. Abfälle an, die es korrekt zu behandeln und zu entsorgen gilt.

Massgebend für die Entsorgung von Substanzen aus der Fahrzeugbranche sind die Dokumente des Verbands der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), in welchen die praxisgerechte Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften dargestellt ist. Wichtig: Fachbetriebe, bei denen Sonderabfälle anfallen, benötigen eine VeVA-Betriebsnummer, erhältlich über das eGovernment-Portal des Uvek (uvek.egov.swiss/de/standort-betriebsnummern). Und auch die rechtliche Seite ist nicht zu vernachlässigen: Die lückenlose Dokumentation ist zwingend und bei Sonderabfällen zum Beispiel ein Begleitschein nötig, der für den Fall des Falles oder eine allfällige Kontrolle mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren ist.
 
Weiterführende Informationen zum Thema
Einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Grundsätze zum Beispiel der Entwässerung oder der fachgerechten Lagerung und Entsorgung von Flüssigkeiten, viele nützliche Infos und weiterführende Kontaktadressen bietet das interkantonale Merkblatt «Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe» des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), das mit Unterstützung des AGVS erarbeitet wurde:

Hier geht es zum Merkblatt.
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