Erstmals seit 1995
Die Mehrwertsteuer sinkt
9. November 2017 agvs-upsa-ch - Am 24. September 2017 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Vorlage «Altersvorsorge 2020» an der Urne abgelehnt. Das hat zur Folge, dass die Mehrwertsteuersätze zum ersten Mal seit Einführung im Jahr 1995 sinken werden.
pd. Am 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des MwSt-Gesetzes in Kraft. Die Änderungen betreffen verschiedene Punkte in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Auch das Fahrzeuggewerbe ist teilweise davon betroffen. Was bedeutet diese Senkung für die Steuerpflichtigen? Andreas Kohli, Leiter Treuhand bei der Figas, klärt auf.
Anpassungen der Software-Lösungen
Eine Anpassung der Steuersätze ist nicht neu. Die aktuelle Änderung ist nach 1996, 1999, 2001 und 2011 bereits die fünfte Modifikation der MwSt-Sätze. Daher sind die meisten ERP-Systeme gut auf den Wechsel vorbereitet. Da jedoch die Zeit für die Umstellung drängt, empfiehlt es sich, rasch mit dem Software-Lieferanten Kontakt aufzunehmen.
Rechnungsstellung
Wie bei den letzten Steuersatzanpassungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Lieferung oder Leistungserbringung für den anzuwendenden Steuersatz massgebend. Die Rechnungsstellung oder der Zahlungseingang bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt ist dabei unerheblich.
Beispiel 1: Die X-AG liefert dem Kunden Y am 28. 12. 2017 ein Fahrzeug. Rechnungsstellung erfolgt am 04. 01. 2018. Zahlungseingang am 05. 01. 2018. Die Rechnung ist mit 8,0 % MwSt. auszustellen, da die Lieferung noch im 2017 erfolgt.
Beispiel 2: Die Y-AG stellt dem Kunden am 28. 12. 2017 eine Vorausrechnung für eine Fahrzeuglieferung im Januar 2018. Zahlungseingang am 04. 01. 2018. Das Fahrzeug wird am 05. 02. 2018 ausgeliefert. Die Vorausrechnung ist mit dem neuen Satz von 7,7 % auszustellen, da die Lieferung erst im 2018 erfolgt.
Leistungen, die zu alten und zu neuen Sätzen zu versteuern sind, können in der gleichen Rechnung fakturiert werden. Das Datum oder der Zeitraum der Rechnung müssen allerdings klar ersichtlich sein. Ist die Leistung nicht klar abgegrenzt, ist die gesamte Leistung zum alten, das heisst zum höheren Satz steuerbar. Bei den vergangenen Steuersatzanpassungen war bei fehlender Abgrenzung jeweils der neue, ebenfalls höhere, Satz anwendbar. Die Steuerbehörde verfährt hier also ganz nach dem Grundsatz «in dubio pro fisco».
Knacknuss periodische Leistungen
Das oben beschriebene Prinzip der Leistungsabgrenzung gilt auch für periodische Leistungen (Abonnemente, Wartungsverträge, optierte Mietverträge etc.). So ist eine periodische Leistung, die sich von 2017 ins 2018 erstreckt, aufzuteilen.
Beispiel 3: Der Kunde K hat mit der W-AG ein Wartungsabonnement für die Laufzeit vom 01. 10. bis. 30. 09. abgeschlossen. Am 29. 09. stellt die W-AG eine Rechnung für die Periode 2017/18. Die Rechnung ist abzuteilen in die Perioden 01. 10. 2017 bis 31. 12. (8,0 %) und 01. 01. bis 30. 09. 2018 (7,7 %).
Eine Knacknuss stellen dabei periodische Rechnungen dar, die bereits vor dem 24. 09, also vor der Ablehnung der MwSt-Satzerhöhung, ausgestellt worden sind.
Beispiel 4: Die S-AG hat mit dem Fussballverein F einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, Laufzeit 01. 07. – 30. 06. Am 30. 05. 2017 wurde die entsprechende Rechnung für die Periode 2017/18 verschickt, inkl. 8,0 % MwSt. Aufgrund der Steuersatzanpassung per 01. 01. 2018 wären die Leistungen ab 01. 01. 2018 allerdings nur noch mit 7,7 % steuerbar. Kann oder muss der Fussballverein F der S-AG eine entsprechende Gutschrift erteilen, obwohl auf der Rechnung 8,0 % MwSt. ausgewiesen ist? Diese und ähnliche Fragen müssen durch die ESTV noch beantwortet werden.
Fazit
Auch wenn bei MwSt-Satzanpassungen mittlerweile eine gewisse Routine Einzug gehalten hat, stellen solche Veränderungen eine Unternehmung immer wieder vor grössere Herausforderungen. Die IT-Systeme müssen angepasst werden, Preislisten sind zu überarbeiten und auch die Mitarbeitenden und Kunden sind an die neue Situation heranzuführen. Der sehr enge Fahrplan bedingt ein rasches Handeln und lässt praktisch keine Testphase zu. Die Unternehmung ist daher gut beraten, sich so schnell wie möglich mit der Umsetzung zu befassen. Weitere Informationen sowie eine Videoserie zum Thema finden Sie unter figas.ch und www.agvs-upsa.ch.
pd. Am 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des MwSt-Gesetzes in Kraft. Die Änderungen betreffen verschiedene Punkte in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Auch das Fahrzeuggewerbe ist teilweise davon betroffen. Was bedeutet diese Senkung für die Steuerpflichtigen? Andreas Kohli, Leiter Treuhand bei der Figas, klärt auf.
Anpassungen der Software-Lösungen
Eine Anpassung der Steuersätze ist nicht neu. Die aktuelle Änderung ist nach 1996, 1999, 2001 und 2011 bereits die fünfte Modifikation der MwSt-Sätze. Daher sind die meisten ERP-Systeme gut auf den Wechsel vorbereitet. Da jedoch die Zeit für die Umstellung drängt, empfiehlt es sich, rasch mit dem Software-Lieferanten Kontakt aufzunehmen.
Rechnungsstellung
Wie bei den letzten Steuersatzanpassungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Lieferung oder Leistungserbringung für den anzuwendenden Steuersatz massgebend. Die Rechnungsstellung oder der Zahlungseingang bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt ist dabei unerheblich.
Beispiel 1: Die X-AG liefert dem Kunden Y am 28. 12. 2017 ein Fahrzeug. Rechnungsstellung erfolgt am 04. 01. 2018. Zahlungseingang am 05. 01. 2018. Die Rechnung ist mit 8,0 % MwSt. auszustellen, da die Lieferung noch im 2017 erfolgt.
Beispiel 2: Die Y-AG stellt dem Kunden am 28. 12. 2017 eine Vorausrechnung für eine Fahrzeuglieferung im Januar 2018. Zahlungseingang am 04. 01. 2018. Das Fahrzeug wird am 05. 02. 2018 ausgeliefert. Die Vorausrechnung ist mit dem neuen Satz von 7,7 % auszustellen, da die Lieferung erst im 2018 erfolgt.
Leistungen, die zu alten und zu neuen Sätzen zu versteuern sind, können in der gleichen Rechnung fakturiert werden. Das Datum oder der Zeitraum der Rechnung müssen allerdings klar ersichtlich sein. Ist die Leistung nicht klar abgegrenzt, ist die gesamte Leistung zum alten, das heisst zum höheren Satz steuerbar. Bei den vergangenen Steuersatzanpassungen war bei fehlender Abgrenzung jeweils der neue, ebenfalls höhere, Satz anwendbar. Die Steuerbehörde verfährt hier also ganz nach dem Grundsatz «in dubio pro fisco».
Knacknuss periodische Leistungen
Das oben beschriebene Prinzip der Leistungsabgrenzung gilt auch für periodische Leistungen (Abonnemente, Wartungsverträge, optierte Mietverträge etc.). So ist eine periodische Leistung, die sich von 2017 ins 2018 erstreckt, aufzuteilen.
Beispiel 3: Der Kunde K hat mit der W-AG ein Wartungsabonnement für die Laufzeit vom 01. 10. bis. 30. 09. abgeschlossen. Am 29. 09. stellt die W-AG eine Rechnung für die Periode 2017/18. Die Rechnung ist abzuteilen in die Perioden 01. 10. 2017 bis 31. 12. (8,0 %) und 01. 01. bis 30. 09. 2018 (7,7 %).
Eine Knacknuss stellen dabei periodische Rechnungen dar, die bereits vor dem 24. 09, also vor der Ablehnung der MwSt-Satzerhöhung, ausgestellt worden sind.
Beispiel 4: Die S-AG hat mit dem Fussballverein F einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, Laufzeit 01. 07. – 30. 06. Am 30. 05. 2017 wurde die entsprechende Rechnung für die Periode 2017/18 verschickt, inkl. 8,0 % MwSt. Aufgrund der Steuersatzanpassung per 01. 01. 2018 wären die Leistungen ab 01. 01. 2018 allerdings nur noch mit 7,7 % steuerbar. Kann oder muss der Fussballverein F der S-AG eine entsprechende Gutschrift erteilen, obwohl auf der Rechnung 8,0 % MwSt. ausgewiesen ist? Diese und ähnliche Fragen müssen durch die ESTV noch beantwortet werden.
Fazit
Auch wenn bei MwSt-Satzanpassungen mittlerweile eine gewisse Routine Einzug gehalten hat, stellen solche Veränderungen eine Unternehmung immer wieder vor grössere Herausforderungen. Die IT-Systeme müssen angepasst werden, Preislisten sind zu überarbeiten und auch die Mitarbeitenden und Kunden sind an die neue Situation heranzuführen. Der sehr enge Fahrplan bedingt ein rasches Handeln und lässt praktisch keine Testphase zu. Die Unternehmung ist daher gut beraten, sich so schnell wie möglich mit der Umsetzung zu befassen. Weitere Informationen sowie eine Videoserie zum Thema finden Sie unter figas.ch und www.agvs-upsa.ch.